Satzung

 Satzung Förderverein Freie Schule Rietschen e. V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Freie Schule Rietschen". Er ist in das Vereinsregister unter

Aktz.: VR 13644 eingetragen und führt den Zusatz "e.V." .

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in 02956 Rietschen.

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

 

1. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Bildung und Erziehung durch den Verein „Freie Schule Rietschen e. V.“

Der Satzungszweck wird. u.a. verwirklicht durch finanzielle Unterstützung

- von Arbeitsgemeinschaften

- Gestaltung und Ausstattung von Einrichtungen

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO), und zwar durch

• die Erhebung von Beiträgen und Umlagen

• die Beschaffung von finanziellen Mitteln und Spenden

• die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein.

Die Förderung erfolgt durch Weitergabe von Mitteln an den Trägerverein Freie Schule Rietschen e. V., aber auch dadurch dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Unterrichtsmittel, Sportausrüstung, Wettkämpfe und Schulwanderungen sowie sonstige schulische Aktivitäten übernimmt und trägt.

 

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Die Organe des Vereins (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

4. Mittel des Vereins, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

6. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

 

2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

3. Die Mitgliedschaft wird mit der erstmaligen Beitragszahlung wirksam.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Ableben.

 

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit

einer Frist von 2 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

 

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein

ausgeschlossen werden, wenn es

a.) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwer wiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat

 

oder

 

b.) mehr als 3 Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich bei der Umsetzung der Ziele des Vereins aktiv einzubringen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

Jedes volljährige Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, vereinsintern aktiv mit zu arbeiten.

 

§ 6 Mittel, Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge des Vereins

 

1 Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch

- Beiträge,

- Umlagen,

- Sammlungen,

- Spenden jeglicher Art und

- Erlöse aus Veranstaltungen, die der Schulverein durchführt.

 

Beiträge und Spenden können

- auf das Konto des Schulvereins überwiesen,

- mittels Lastschrift eingezogen

werden.

 

2. Bei der Aufnahme in den Verein ist keine Aufnahmegebühr zu zahlen.

Jedes volljährige Mitglied hat einen jährlich im Voraus zu zahlenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

 

3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.

 

4. Noch nicht volljährige Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

 

1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.

 

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b.) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c.) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d.) die Aufnahme neuer Mitglieder.

 

 

2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister sowie bis zu 9 weiteren volljährigen durch die Mitgliederversammlung zu wählende Beisitzer.

 

3. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein der Stellvertreter und der Schatzmeister gemeinschaftlich.

 

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

 

5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

 

6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied zu unterschreiben.

 

7. Der Vorsitzende ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a.) Änderung der Satzung,

b.) die Auflösung des Vereins,

c.) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

d.) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

e.) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

f.) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

 

 

Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

 

 

2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt entweder schriftlich, per E-mail oder über das Amtsblatt der Gemeinde Rietschen unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung.

 

3. Die vorläufige Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder die Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

 

4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

 

5. Die Mitgliederversammlung wird von einem durch den Vorstand bestimmten Versammlungsleiter geleitet.

 

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung aller stimmberechtigter Mitglieder hierfür ordnungsgemäß erfolgte.

 

7. Die Mitgliederversammlung stimmt in der Regel offen ab; sie kann aus wichtigem Grund geheime Abstimmung beschließen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden für die Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt. Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, findet im Falle des Satzes 7 ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

 

8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

§10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

 

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

 

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rietschen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§11 Satzungsänderung

 

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins und seine Vermögensverwendung betreffen, sind dem Finanzamt mitzuteilen.

Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Änderungen der Satzung, die vom Vereinsregister des Amtsgerichts oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

 

 

Rietschen, den 21.11.2016

 

Satzungsänderungen:

§ 1: MV am 02.03.2011

§ 2: MV am 02.03.2011

§ 4: MV am 02.03.2011

§ 6: MV am 02.03.2011

§ 9: MV am 02.03.2011

§ 11: MV am 02.03.2011

§ 2 Abs. 1: MV am 21.11.2016

Satzung zum Download