Satzung

 Satzung des Trägervereins

„Freie Schule Rietschen e.V."

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen "Freie Schule Rietschen". Er soll in das Vereins Register eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V." führen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 02956 Rietschen.
  3. Das Geschäftsjahr geht vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres. Vom 01.01.2017 bis 31.07.2017 wird ein Rumpfgeschäftsjahr als Übergang eingeschoben.

 

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

 

  1. Der Verein „Freie Schule Rietschen" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die schulische Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen durch die Förderung, die Errichtung und den Betrieb von Schulen in freier Trägerschaft.
  3. Der Verein unterstützt insbesondere die humanistische Ausrichtung der schulischen Bildung und Erziehung unter Einbeziehung der regionalen Besonderheiten und der Entwicklung grenzüberschreitender Beziehungen und Kontakte.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft­liche Zwecke.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  6. Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Spenden und sonstiger Unterstüt­zung und Förderung aller Art .
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. § 2a der Satzung enthält eine Ausnahmeregelung von diesem Grundsatz. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

 

§ 2a Vergütungen für die Vereinstätigkeit

 

  1. Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgelt­lich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwands­entschä­digung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Ent­scheidung über eine solche entgeltliche Vereinstätigkeit, über Vertragsinhalte und über Vertragsbeendigungen trifft der Vorstand.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, Tätigkeiten von Personen, die für den Verein erbracht werden und die nicht in der Satzung genannt sind, gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Ausschlaggebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Bewerber mitzuteilen. Sie bedarf keiner Begründung.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit juristischen Personen.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf das Vermögens des Vereins.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    a.) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwer wiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
    b.) mehr als 3 Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich bei der Umsetzung der Ziele des Vereins aktiv einzubringen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes volljährige Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, vereinsintern aktiv mit zu arbeiten.

 

 

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

 

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist keine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes volljährige Mitglied hat einen jährlich im Voraus zu zahlenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
  3. Noch nicht volljährige Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

a.) die Mitgliederversammlung und

b.) der Vorstand, der aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und drei Beisitzern besteht.

 

 

§ 8 Vorstand

 

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht auf Grund Gesetz oder Satzung die Mitgliederversammlung zuständig ist.
  1. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch einen der beiden Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterzeichnen und den Vorstandmitgliedern, die bei der Beschlussfassung nicht persönlich anwesend waren, innerhalb einer Woche zu übersenden.
  2. Der Vorstand entscheidet durch Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Einladung zu Vorstandsitzungen oder zur schriftlichen Abstimmung ergeht schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und Beschlussanträge durch einen der Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder ihre Stimme abgeben. Stimmenenthaltung werden für die Ermittlung der Stimmenmehrheit und der Zahl der abgegebenen Stimmen nicht berücksichtigt. Die Übermittlung per Telefax genügt der Schriftform. Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder können Beschlüsse abweichend von den satzungsgemäßen Formen und Fristen gefasst werden.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils einzeln für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Es können nur Mitglieder des Vereins in den Vorstand berufen werden. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Übernahme des Amts durch den Nachfolger oder mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann durch die verbleibenden Mitglieder des Vorstands für die restliche Amtszeit ein Amtsnachfolger bestellt werden.
  4. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins nach § 26 Abs. 2 BGB obliegt dem 1. und 2. Vorsitzenden. Beide sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

a.) Änderung der Satzung,

b.) Auflösung des Vereins,

c.) Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

d.) Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,

e.) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt entweder schriftlich, per Fax oder über das Amtsblatt der Gemeinde Rietschen unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitglieds.
  2. Die vorläufige Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vor­stand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversamm­lung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mit­glieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von einem durch den Vorstand bestimmten Versammlungsleiter geleitet.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung aller stimmberechtigten Mitglieder hierfür ordnungsgemäß erfolgte.
  6. Die Mitgliederversammlung stimmt in der Regel offen ab; auf Antrag eines Mit­glieds kann sie geheime Abstimmung beschließen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenenthaltung gelten als ungültige Stimmen.
  7. Wahlen erfolgen abweichend von Absatz 7. geheim mit Stimmzettel; es kann jedoch offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Wird die Mehrheit der erschienenen Mitglieder nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet; entsprechendes gilt, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht.
  8. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen abweichend von Abs. 7. einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
  9. Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins bedürfen abweichend von Abs. 7. und Abs, 9. einer Mehrheit von neun Zehnteln der erschienen Mitglieder.
  10. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall

steuerbegünstigter Zwecke

 

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vor­sitzende des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rietschen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Bildung und Erziehung zu verwenden hat.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

§ 11 Inkrafttreten

 

Die Satzung wurde am 10.06.04 errichtet.

Sie tritt sofort in Kraft, sobald der Verein beim Amtsgericht eingetragen wurde.

Rietschen, 10.06.04

 

Am 02.12.2009 wurden folgende Änderungen in die Satzung eingefügt, sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft:

 

Im § 2 Abs. 7. wird nach dem 2. Satz folgender Satz eingefügt:

§ 2a der Satzung enthält eine Ausnahmeregelung von diesem Grundsatz.

 

Nach „§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins“ wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgelt­lich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwands­entschä­digung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Ent­scheidung über eine solche entgeltliche Vereinstätigkeit, über Vertragsinhalte und über Vertragsbeendigungen trifft der Vorstand.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, Tätigkeiten von Personen, die für den Verein erbracht werden und die nicht in der Satzung genannt sind, gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Ausschlaggebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

Am 22.03.2017 (MV) wurden folgende Änderungen in die Satzung eingefügt, sie treten mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft:

§ 1 Abs. 3. wird geändert in:

3. Das Geschäftsjahr geht vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres. Vom 01.01.2017 bis 31.07.2017 wird ein Rumpfgeschäftsjahr als Übergang eingeschoben.

Im § 8 Abs. 3. wird Satz 1 geändert in:

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils einzeln für die Dauer von vier Jahren gewählt.

 

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